BERUFSETHIK


Inhalt:


Allgemeine Berufspflichten

gewissenhafte Ausübung des Berufs, dem entgegengebrachten Vertrauen entsprechen, professionelle Gestaltung der Beziehung zu Patienten, Berücksichtigung der besonderen Verantwortung

Ethische Prinzipien

  1. die Autonomie der Patienten zu respektieren,
  2. Schaden zu vermeiden,
  3. das Patientenwohl zu fördern und
  4. Gerechtigkeit anzustreben.
  5. Achtung von Würde und Menschenrechte

Berufsordnung für Psychotherpeutinnen und Psychotherapeuten

Die Berufsordnungen werden von den Landespsychotherapeutenkammern verabschiedet. Sie gelten für approbierte Psychotherapeuten und KJP, nicht aber explizit für PiA. PiA sollen sich an sie anlehnen.

Zweck der Berufsordnung

(Auszug aus der Einleitung der Berliner Berufsordnung):

Die Berufsordnung stellt die Überzeugung der Psychotherapeuten zu berufswürdigem Verhalten gegenüber Patienten, Kollegen, anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Die Berufsordnung dient dem Ziel,

  • das Vertrauen zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten zu fördern,
  • den Schutz der Patienten zu sichern,
  • die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen,
  • die freie Berufsausübung zu sichern,
  • das Ansehen des Berufs zu wahren und zu fördern und
  • auf berufswürdiges Verhalten hinzuwirken und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.

Die Berufsordnung enthält Regeln zur Berufsausübung, Beschreibung der Formen der Berufsausübung, das Ahnden von Verstößen, Pflichten gegenüber der Kammer.

Quelle:

Berufsordnung Psychotherapeutenkammer


Berufsethik zwischen Ausbildern und PiA

Der Ausschuss für Ethik, Berufsordnung und Menschen- und Patientenrechte der Psychotherapeutenkammer Berlin hat im Dezember 2011 einen berufsethischen Kommentar Kommentar zur Psychotherapeuten-Ausbildung veröffentlicht.

Berufsethischer Kommentar zur Psychotherapeutenausbildung

Das Handeln aller für die Ausbildung Verantwortlichen muss sich an berufsethischen Standards orientieren. Die Prinzipien der Nichtschädigung, der Achtung und Achtsamkeit, der Fürsorge, der Zuverlässigkeit und der Fairness gelten nicht nur für die Arbeit mit Patientinnen und Patienten, sondern auch für die Arbeit mit Ausbildungskandidatinnen und -kandidaten.

Eine besondere Bedeutung der Einhaltung der berufsethischen Standards entsteht dadurch, dass während der Ausbildung eine Sozialisation zum Psychotherapeuten/ zur Psychotherapeutin erfolgt und damit eine Hinführung zu einer der hohen Verantwortung des Berufes entsprechenden ethischen Haltung. Während der Ausbildung werden nicht nur Wissen und Fertigkeiten vermittelt, sondern es vollzieht sich auch eine Einführung in einen beruflichen Habitus. Ausbildungsleiter und -leiterinnen haben eine Vorbildfunktion für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung. In diesem Sinne hat auch die Psychotherapeutenkammer Berlin eine Verantwortung für die Einhaltung der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht gegenüber dem Nachwuchs. Die Kammern sollten deshalb bei Konflikten zwischen Ausbildungsleitern und -leiterinnen und Ausbildungskandidaten und -kandidatinnen die Schlichtung übernehmen.

Bei der Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages müssen folgende Grundsätze eingehalten werden:

Das Prinzip der informierten Zustimmung vor Vertragsabschluss hinsichtlich aller Ausbildungsaspekte muss gewährleistet sein. Der Ausbildungsvertrag muss für beide Parteien transparent sein. Diese Transparenz ist besonders wichtig, damit der Kandidat / die Kandidatin die Finanzierung der Ausbildung planen kann. So ist beispielsweise anzugeben, welche Ausbildungsbestandteile das Ausbildungsinstitut nicht als unmittelbarer Vertragspartner erbringt oder wie Honorarerhöhungen seitens der Krankenkassen an die Ausbildungskandidaten und –kandidatinnen weitergegeben werden. Der Ausbildungskandidat / die Ausbildungskandidatin muss darauf vertrauen können, dass das Ausbildungsinstitut die Ausbildung nicht unnötig ausweitet, d.h. Dauer und Ausbildungskosten sollten so gering wie möglich gehalten werden.

Die Ausbildungsinstitute haben auch dafür Sorge zu tragen, dass ihre Ausbildungskandidaten und -kandidatinnen während der Praktischen Tätigkeit tatsächliche Lernmöglichkeiten haben und nicht ausgenutzt und überfordert werden. Die Ausbildungskandidaten und –kandidatinnen dürfen ohne entsprechende Anleitung und Supervision nicht für die Versorgung von Patienten in Kliniken eingesetzt werden.

In den Ausbildungsinstituten muss darauf geachtet werden, dass die Schweigepflicht unbedingt gewahrt bleibt:

Es sollte sichergestellt werden, dass Lehrtherapeuten und –therapeutinnen nicht in Personalunion an der Bewertung und Vergabe der Zertifikate beteiligt sind. Die Ausbil- derinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die Grenzen ihrer persönlichen und fachlichen Kompetenz nicht zu überschreiten und Rollenkonflikte auszuschließen bzw. soweit irgend möglich zu vermeiden.

Quelle:

Berufsethischer Kommentar