DAS PSYCHOTHERAPEUTENGESETZ
Inhalt:
Gesetzestexte
Gesetzestext des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Ausbildungsverordnung (PsychTh-APrV).
Ziel des Gesetzes
Das “Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichensychotherapeuten” (PsychThG) ist am 1.1.1999 nach einem fast zwanzig Jahre dauernden Verfahren in Kraft getreten. Es regelt zusammen mit den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (PsychTh-APrV) für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Ausbildungen zu den genannten Berufen, die als Heilberufe mit der Befugnis zur Ausübung von Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ausgestaltet wurden. Dabei waren bestehende Strukturen bei der Qualifizierung von Psychologen/Pädagogen zu Psychotherapeuten im Rahmen der Übergangs- vorschriften weitgehend übernommen worden. In der Umsetzung hat sich gezeigt, dass dies nicht immer für die Praxis zu tauglichen Lösungen geführt hat. (Quelle: Strauß et al 2009:23) Wenn man mehr erfahren will, empfehlich ich, im Forschungsgutachten zu schmökern!
Inhalte
Voraussetzungen für die Approbation
Die Ausbildung
- Voraussetzungen für die Akkreditierung als Ausbildungsstätte, wie bspw. Kooperationsverträge
- Inhalte der Ausbildung: Inhalte der praktischen Tätigkeit
Gesetzeslücken
Um das Gesetz auf Bundesebene verabschieden zu können, entschied man sich dafür, den Abschluss als “Ausbildung” aufzufassen (Weiterbildungen sind Ländersache). Da es sich aber nicht um eine Berufsausbildung im engeren Sinne handelt, schließlich haben die Ausbildungsnehmer ja schon eine Ausbildung, bzw. ein Studium abgeschlossen, wurde die Ausbildung explizit aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgeschlossen und erhielt somit einen “Sonderstatus” (§7 des PsychThG). Das BBiG regelt jedoch für die “normalen” Ausbildungsberufe wichtige Dinge wie angemessene Vergütung der praktischen Tätigkeit, Urlaubsansprüche, Schwangerschaftsunterbrechungen, Kündigungsfristen. Für die P.i.A. sind diese Themen Sache individueller Vereinbarungen. Folge dieser rechtsfreien Verfasstheit ist zudem, dass P.i.A. keinerlei Anrecht auf Förderung haben, wie bspw. auf Alg II, auf Bafög, oder auf Berufsausbildungshilfe (BAB)