FINANZIERUNG DER AUSBILDUNG


Inhalt:


Alg II

Kann man die karge Klinik-Zeit mit Alg II überbrücken? Manchen gelingt es, anderen nicht. Man kann es also versuchen. Es hängt vom Sachbearbeiter ab.

Folgende Erfahrungen wurden bisher berichtet:

  • Alg II wird trotz Ausbildungsaufnahme weitergezahlt, für die Klinikzeit wird die Bewerbungspflicht aufgehoben (Jobcenter Berlin Neukölln), Ausbildungsgebühr musste aber privat bestritten werden. Argument war hier, dass schon eine längere Arbeitslosigkeit vorausging und der Sachbearbeiter befand, diese privat finanzierte Weiterbildung wäre fürs Jobcenter günstiger als eine Umschulung o.ä.
  • Aufstockung auf das Praktikumsentgelt wurde genehmigt.
  • Ablehnung von Alg II, da man aufgrund der praktischen Tätigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
  • Ablehnung von Alg II, weil man keinen Anspruch hat, wenn man eine Ausbildung macht, die prinzipiell BaföG-förderungsfähig ist (d.h. dass Du es beantragen kannst, nicht dass Du es dann auch bekommst). Mit nem BaföG-Ablehnungsbescheid und einer guten Argumentation ("ich mache eine Weiterbildung, keine Ausbildung") könnte es evtl. klappen.
  • Ablehung des Alg II während der Pt I, mit der Begründung, die Weiterbildung sei ja ein "Privatvergnügen".
  • Anrechnen des Bildungskredites, sowie auch eines privaten Darlehens als Einkommen.
  • Verschweigen der Ausbildung ist eine Option (hat bei einigen geklappt)

Bildungskredit der Bundesregierung

Bildungskredit.de

Der Bildungskredit wird offiziell zum Ende einer Ausbildung gewährt. Er lässt sich aber problemlos schon zu Beginn unserer Ausbildung beantragen. Es gibt mehrere positive Erfahrungsberichte.


BaföG

BaföG erhält man nur für die Vollzeitausbildung.

§17 (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c 1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2, ...

Man hat ja schon ein Studium (Psychologie oder Pädagogik) und daher ist das im Sinne des BAföG eine weiter Ausbildung, die zum Erreichen des angestrebten Berufes notwendig ist.

Man kann selbst entscheiden, wieviel man monatlich in Anspruch nehmen will (maximal die Höhe das BAföG-Höchstsatzes). Aktuell zwischen 2,1 und 4,?% Zinsen.


Wohngeld

Wohngeld wird bei geringem Einkommen gezahlt, das jedoch hoch genug sein muss, um davon zu leben. Ansonsten ist das Jobcenter zuständig. Hier http://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?4,241166,page=2 steht, dass Kredite der Kfw als Einkommen gerechnet werden. Wohngeld berücksichtigt den Kredit natürlich zur Plausibilitätsprüfung (sonst wäre der Antrag fast immer unplausibel!).


Erfahrungsbericht: Antrag auf ALG I nach Praktischer Tätigkeit

Aufgrund der rechtlichen Unklarheit bzgl. des Status unserer Ausbildung (sie heißt zwar Ausbildung, ist aber weder eine duale Ausbildung noch eine schulische Vollzeit-Ausbildung...), wissen das Arbeitsamt und die Arbeitgeber die Praktische Tätigkeit nicht einzuordnen.

Fallbeschreibung: Ich habe 400,- brutto, 318,- netto für 25h erhalten, und dabei in alle Sozialversicherungen eingezahlt. Daher dachte ich, dass ich nach 1,5 Jahren Tätigkeit nun Anspruch auf ALG I habe.

Das Arbeitsamt lehnte meinen Antrag ab. Begründung: Sie waren "geringfügig beschäftigt", bei 400,- zahlt man nicht in die Arbeitslosenversicherung ein.
Ich widersprach reichte Praktikumsvertrag und Lohnzettel ein.

Jetzt erklärt mir die (freundliche) Sachbearbeiterin, sie könne die Ausbildung als "duales Studium" fassen. Es hänge nun davon ab, wie groß der praktische vs. dem schulischen Teil wär. Würde man den schulischen Teil schwerer gewichten, hätte ich keinen Anspruch, würde man den praktischen Teil schwerer gewichten, hätte ich Anspruch auf ALG I.

Außerdem sei es so, dass Schüler und Studierende gar nicht in die Sozialversicherung einzahlen müssen. D.h. würde ich als Schülerin gewertet werden, dann hätte ich trotz der 1,5 Jahre, die ich eingezahlt habe, kein Anrecht auf Alg I und könnte mir höchstens die Beiträge von meiner Klinik wieder zurückfordern. Aha.

Erfahrungsbericht 2: Antrag auf ALG I nach Praktischer Tätigkeit

Fallbeschreibung: Ich habe 800,- brutto und 630,- netto für 30h während der PT1 (1200h) verdient und dabei in die Sozialversicherung eingezahlt. Danach habe ich ALG1 beantragt und (trotz Praktikumsvertrag) erhalten. Da dies aber ja nur 60% des Bruttolohns sind (ca. 380,- in meinem Fall), und damit nicht zum Überleben reicht, habe ich zusätzlich noch ALG2 beantragt und erhalten.

Nun habe ich die PT2 (600h) begonnen und verdiene 600,- brutto und 477,- netto. Ich habe eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter geschickt (+weitere geforderte Unterlagen und Angaben) und den Bescheid bekommen, dass ich aufstocken kann, erhalte also vom Jobcenter ca. 380,- zusätzlich.

Ich denke zwar, dass die Bewillung sehr abhängig von dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in ist, aber mein Fall zeigt auf jeden Fall, dass es einen Versuch wert ist.

Bei Schwierigkeiten/Vorgehen gegen negative Bescheide empfehle ich unabhängige und kostenfreie Erwerbslosenberatungen/Initiativen.


Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit ist derzeit nicht so einfach zu bekommen. Zunächst mal muss man sich im ALG-Bezug befinden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 3 Monate ALG-Anspruch haben. Außerdem besteht grundsätzlich kein Recht darauf, denn seit 2012 ist der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung, d. h. es hängt hauptsächlich vom Wohlwollen der AfA ab. Einer PiA wurde er letztes Jahr nicht bewilligt mit der Begründung, dass der Arbeitsmarkt für Psychologen in ihrer Stadt doch gut aussehe und die Suche nach einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis Vorrang habe vor der angestrebten Selbständigkeit. Im schlechtesten Fall investierst Du also viel Zeit in die Erstellung eines Businessplans und am Ende kommt nichts dabei heraus.