RENTENVERSICHERUNG

Anerkennung von Ausbildungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV)

Soweit die DRV bei der Feststellung der anrechnungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten sich bezüglich einer Psychotherapieausbildung darauf beruft, diese Zeiten seien nicht anrechnungsfähig, weil es sich um eine Ausbildung nach Ablegung der Abschlussprüfung handele, ist dieser Bescheid anfechtbar! Die DRV geht fälschlicherweise davon aus, die Psychotherapieausbildung sei ein Ergänzungsstudium, Zusatzstudium oder gar ein Weiterbildungskurs und stuft die Ausbildungszeit dann als nicht berücksichtigungsfähig ein.

Hiergegen hat der Vorsitzende des VPP-Landesfachverband Rheinland-Pfalz Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, es handele sich bei der Ausbildung zum Psychotherapeuten um eine eigenständige Berufsausbildung. Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage vom 24.03.2009 (Deutscher Bundestag - Drucksache 16/12401). Dort heißt es:

„Die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz qualifiziert auf der Rechtsgrundlage des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes zum Heilberuf des Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Es handelt sich daher um eine Erstausbildung in diesen Berufen. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium. Ihre Struktur ist weder einem klassischen Studium noch einer betrieblichen Qualifizierung nachgestaltet. Es handelt sich daher um eine Ausbildung eigener Art, die im Rahmen des bestehenden Bildungssystems als studienähnlich anzusehen ist, weil in ihr überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten entspricht.“

Dieser Auffassung hat sich die DRV nunmehr angeschlossen und dem Widerspruch stattgegeben.
23.03.2012