THERAPIEANTRAG


Inhalt:


Fortführung

Fortführungsanträge: erst weitere 30 Stunden, dann weitere 20 Stunden beantragen ist üblich und normal. Maximal sind bis 120 möglich (zumindest bei TP), das nennt sich Fortführung + Ergänzung.


Berichtspflicht bei Antrag innerhalb von 2 Jahren

Es ist schon seit vielen Jahren so, daß eine KZT immer dann gutachterpflichtig ist, wenn seit der letzten Psychotherapie (antragspflichtigen Leistung, nicht aber z.B. die 23220 oder probat. Sitzung) 2 Jahre noch nicht vergangen sind (es spielt überhaupt keine Rolle, ob im selben oder einem anderen Verfahren). - Auch, wenn der Therapeut schon antragspflichtbefreit ist. Das soll verhindern, dass die Therapeuten, die von der Antragsfrist befreit sind (von KZT), nicht einfach mehrere KZTs hintereinander machen (also um sich um die Antragstellung herummogeln).

Die Kommentierung von Faber/Haarstrick (3. Aufl. 2003: 77 entspricht 8. Aufl. 2009: 84) besagt, daß psychotherapeutische Leistungen eines anderen Richtlinienverfahrens bei einer weiteren PT nicht angerechnet werden.

In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß es grundsätzlich keine Wartezeit für die Beantragung einer (weiteren) Psychotherapie gibt, wenn bereits eine Psychotherapie vorausgegangen ist.


Was tun, wenn max. Stundenzahl nicht reicht?

Es gibt eine Höchstmarke bei TfP: 100 Std. Eine weitere Erhöhung der Stunden ist auf Antrag möglich. Der Patient muss Widerspruch gegen die Ablehnung der Psychotherapiekostenübernahme einlegen und der Therapeut/die Therapeutin muss - je nachdem was der Gutachter geschrieben hat, einen Ergänzungsbericht schreiben. Damit geht der Antrag zum Obergutachter. Wenn das abgelehnt wird, kann der Patient vor dem Sozialgericht klagen.