URLAUBSANSPRUCH WÄHREND DER PRAKTISCHEN TÄTIGKEIT


Inhalt:


Einführung

Ein Urlaubsanspruch wird normalerweise im Arbeitsvertrag geregelt. Die vertragliche Grundlage, unter der PiA ihre praktische Tätigkeit absolvieren, ist extrem variabel (Anstellung, Praktikantenvertrag, Gastwissenschaftler, gar kein Vertrag usw.) Sofern der Vertrag keinen Urlaub regelt, besteht auch kein Urlaubsanspruch. Ein Recht auf Urlaub besteht bspw. für Arbeitnehmer und Azubis nach dem BBiG.

Die Frage, ob Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit auf die 1200 Std. angerechnet wird, oder nicht, ist unabhängig von der Frage des Urlaubsanspruchs. Dies wird bisher in jeder Klinik unterschiedlich gehandhabt. Formell sind die Landesprüfungsämter hier der Ansprechpartner, die Stelle, die entscheidet. Praktisch gesehen gibt es aber auch hier keine offiziellen Ansagen.

Legt man die PT-Ausbildungsordnung eng aus, nämlich, dass das Ziel ist, dass man eine bestimmte Anzahl von Stunden in der Psychiatrie gewesen ist, 1200 Std. so dürfte man den Urlaub nicht abziehen. Man käme ja nicht mehr auf diese 1200 Std.

Beurteilt man die Sache nach dem Kriterium des Erfolgs der praktischen Tätigkeit in Hinblick auf das Lernziel, so empfinden viele PiA die Stundenanzahl von 1200 sowieso als zu lang. Der Gesetzesentwurf der BPtK enthält auch eine Reduktion der 1800 Std. auf 1200.

Rechenbeispiel: Bei einer Wochenstundenzahl von 25 Std. hieße die Anrechnung des Urlaubs auf die Stundenzahl einen Abzug von ca. 100 Std. Dies behinderte das Erreichen des Lernzieles nicht.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Gesetzlich geregelter Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch von angestellten ArbeitnehmerInnen wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dieses Gesetzt gilt allerdings nicht für "Praktikanten" u.ä.
Ausschnitt:
§ 1 Urlaubsanspruch: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 3 Dauer des Urlaubs: (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
Die Rechtsprechung geht von (mindestens) 4 Wochen Urlaub im Arbeitsjahr aus. "Mindestens" bedeutet, dass auch mehr Urlaub vereinbart werden darf, dies ist bei einigen Tarifverträgen der Fall.

Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz ist für die PT-Ausbildung ausgeschlossen. Auch der Begriff "zur Berufsausbildung beschäftigt" trifft es nicht. Denn auch damit sind Ausbildungen nach dem BBiG gemeint.

Tarifverträge

Unsere Praktikumsverhältnisse sind in der Regel nicht in Tarifverträgen geregelt.
Es gibt den Praktikantentarif "TV Prakt", der bspw. auf ErzieherInnen im Anerkennungsjahr angewendet werden kann. Er wurde von einigen PiA erstritten und regelt den Urlaub natürlich genauso wie die Bezahlung.

Strategie und Argumente

Aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen folgt zunächst, dass jedeR PiA ihren/seinen Urlaub selber aushandeln muss. Sie regeln nicht, inwiefern der Urlaub auf die Stundenzahl angerechnet werden soll oder nicht. Zudem motivieren sie dazu, sich für eine Neuregelung der praktischen Tätigkeit einzusetzen.

  • Man kann argumentieren, dass auch andere Auszubildende/Praktikanten Urlaub haben.
  • Man kann sich an die Ausbildungsleiter der Ausbildungsinstitute wenden. Die haben eine Fürsorgepflicht für ihre PiAs, welche sie ja an die Kooperationskliniken "verleihen."
  • Eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht hat auch das Landesamt für Gesundheit und Soziales. In Berlin hatten wir mit der Aufsichtsbehörde und den Ausbildungsleitern schon einmal Gespräche. Da war das LAGeSo sehr besorgt, dass Ausbildungsteilnehmer in einem so anspruchsvollen Arbeitsumfeld nicht überfordert werden sollten.

Schlussfolgerung:

  • Wir müssen weiter streiken, denn wir brauchen Anstellungsverhältnisse während der Praktischen Tätigkeit, die gesetzlich und tarifvertraglich geregelt sind.
  • Regelungsmöglichkeiten gibt es auch durch die Kooperationsverträge, aber die werden durch unsere eigenen Ausbildungsleiter zu wenig genutzt.