Wissenswertes zur praktischen Tätigkeit


Inhalt:


Gesetzliche Grundlage

PsychTh-APrV § 2

Praktische Tätigkeit
(1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.
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Mehr zum Inhalt der praktischen Tätigkeit hier.

PsychThG § 8

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben, ... 3. dass die praktische Tätigkeit ... unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht ...

Kommentar

Im Gesetzestext steht lediglich, dass die pT unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht stattfindet - nirgends steht, WER genau diese gewährleisten muss.

Außerdem ist es so, dass für die Prüfung dessen, ob man tatsächlich eine fachkundige Anleitung bekommt, eigentlich die Landesprüfungsämter zuständig sind. Die Landesprüfungsämter und die Institute schieben sich hier gegenseitig die Verantwortung zu.


Status bei Praktischer Tätigkeit

Es gibt neue Gerichtsurteile des Arbeitsgerichts in Hamburg und NRW, die entschieden haben, dass die Tätigkeit der klagenden PiA Arbeit war und kein Praktikum.

Gerichtsurteil Hamburg

http://www.hensche.de/Diplom_Psychologe_bei_Ausbildung_zum_psychologischen_Psychotherapeuten_ist_Arbeitnehmer_und_kein_Praktikant_Arbeitsgericht_Hamburg_21Ca43-12.html

Gerichtsurteil NRW

http://www.rae-geisler-franke.de/aktuelles/aktuelles-detailansicht/datum/2012/12/12/die-unentgeltliche-beschaeftigung-von-psychotherapeuten-in-ausbildung-pia-kann-sittenwidrig-sein.html


Anerkennung der praktischen Tätigkeit beim Landesamt

Die Frage, ob die PT im Rahmen einer Festanstellung als Pädagoge/Pädagogin oder Psychologe/Psychologin absolviert werden kann, wird von den Landesprüfungsämtern (LPA) unterschiedlich bewertet. In einigen Bundesländern ist dieses möglich.

Regelung in den einzelnen Bundesländern

In Hamburg erkennt das Landesprüfungsamt bezahlte Tätigkeiten in anerkannten Einrichtungen als Praktische Tätigkeit an, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt von Klinik, Institut und Kandidat, dass die Erfordernisse der Ausbildung berücksichtigt werden.
In Berlin wird eine Praktische Tätigkeit, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses absolviert wird, anerkannt. Auch in Sachsen wird die Praktische Tätigkeit anerkannt, wenn sie auf einer bezahlten Stelle absolviert wird. Bayern und Baden-Württemberg lehnen einen Anerkennung.

Gründe für Ablehnung

LPA, die es ablehnen, argumentieren, dass die PT Teil der Ausbildung ist und damit auch unter der Aufsicht und Verantwortung der Ausbildungsinstitute geregelt sein muss. Wenn jedoch ein TN innerhalb eines regulären Arbeitsverhältnisses als Psychologe/in stünde, würden Ausbildungs- und Arbeitsvertrag miteinander divergieren. So würde in einem regulären Arbeitsvertrag die Dienst- und Fachaufsicht anders geregelt sein und damit den § 2 APrV nicht mehr erfüllbar machen.

Die Argumentation ist sachlich nicht schlüssig ist. Ob Angestelltenvertrag oder "Praktikantenvertrag": beides hat nichts mit der fachlichen Anleitung zu tun, ob durch Institut oder Klinik.

Zwischenlösung

Einige LPA akzeptieren Vereinbarungen, wonach die als Psychologen angestellten PiA die Inhalte der PT zusätzlich absolvieren (machmal unter Vorlage von inhaltlich angefüllten "Stundenplänen"), in anderen werden einfache Bescheinigungen der Kliniken, dass diese Inhalte absolviert wurden (ohne, dass überhaupt nach Anstellungsverhältnissen gefragt wird).

Tip

Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten ist es gut, am Beginn der Ausbildung die einzelnen Ausbildungsbestandteile "abzusichern" durch Offenlegung im Ausbildungsinstitut, ggf. auch im Landesprüfungsamt. Das betrifft neuerdings auch die Zugangsvoraussetzungen.


Was unterscheidet die Tätigkeit von PiA von Diplompsychologen/innen

Welche Verantwortung dürfen PiA während der PT übernehmen?

Während der Praktischen Tätigkeit, dem "Psychiatriejahr" erfolgt die therapeutische Arbeit unter der Aufsicht des Facharztes bzw. Chefarztes. Dieser hat sich ein Bild darüber zu machen, ob Psychotherapien im klinischen Setting vom jeweiligen Mitarbeiter durchgeführt werden können. Da es sich bei PiA um Dipl.-Psychologen oder Dipl.-Pädagogen (inzwischen natürlich auch Masterabsolventen) handelt, können PiA natürlich auch im Rahmen der praktischen Tätigkeit unter der Verantwortung des Chefarztes an der Behandlung teilnehmen. PiA sind laut Gesetz sogar an der Behandlung zu beteiligen. Und hier startet die juristische Grauzone.

Was heißt "an der Behandlung zu beteiligen"? Genauso wie: Was heißt "praktische Tätigkeit"? Dazu gibt es bisher keine richterliche Entscheidung. Darüber hinaus ist aus meiner Sicht fraglich, ob der gesetzliche Status als Auszubildender auf den das Berufsausbildungsgesetz explizit nicht zutrifft, tatsächlich einer höchstrichterlichen Prüfung standhalten würde.

Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer Bremen

"Zum Rechtsstatus angestellter Psychotherapeuten in Krankenhäusern und Kliniken" zu lesen:
http://www.pk-hb.de/show/4777735.html

  • Differenzierung der Aufgaben von Psychologen und Psychotherapeuten, bspw. über die Unterscheidung von delegierbaren und nicht-delegierbaren Aufgaben. Entsprechende Tätigkeiten werden unter Punkt 3.2 auf S. 12 aufgeführt.
  • Die Expertise zeigt, dass die delegierbaren Aufgaben mit den Krankenkassen abgerechnet werden können, d.h. dass PiA auch versorgungsrelevante – nämlich delegierbare - Aufgaben übernehmen können, da sie die entsprechende Eingangsqualifikation mitbringen. Ob die nicht-delegierbare Aufgaben, die unter Aufsicht und Supervision durchgeführt werden könnten, auch abgerechnet werden dürfen, ist zu diskutieren.
  • Wenn unsere Qualifikation als Psychologe/Pädagoge ausreicht um nach einer Einweisung delegierbare Aufgaben zu übernehmen, läge das Ziel der praktischen Tätigkeit (als Teil der Ausbildung zum PP/KJP) ja ausschließlich darin nicht-delegierbare Aufgaben zu erlernen. Wenn wir delegierbare Aufgaben übernehmen, müssen wir dafür m. E. eine Entlohnung erhalten.

Das Praktische Jahr der Ärzte

Im Curriculum der Ärzte ist sehr genau beschrieben (auf die Wochenstunde), was die Studierenden sehen und lernen sollen, und was das Ziel des Praktischen Jahres ist. Das Praktische Jahr ist Teil des Studiums und wird in der Regel nicht vergütet. Es wird vom Landesprüfungsamt festgelegt, welche Kliniken ausbilden dürfen. Die Anleitung im Praktischen Jahr erfolgt durch einen zugewiesenen Arzt. In den Prüfungsordnungen wird dazu nichts spezifiziert.

Beispiel einer Prüfungsordnung aus Jena.


Empfehlungen zur Ausgestaltung der Praktischen Tätigkeit I

Autor der Empfehlungen

Die Kommission zur Ausgestaltung der Praktischen Tätigkeit I in „psychiatrisch klinischen Einrichtungen“ (§2 Absatz 2 Nr. 1PsychTh-AprV) der Berliner Landeskammer hat im März 2011 Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung der praktischen Tätigkeit ausgesprochen, nicht aber zur Bezahlung. Die Kommission bestand aus Vertreter/innen von Ausbildungsinstituten für Psychotherapie, kooperierenden Kliniken, PiA-Vertretern, dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer Berlin sowie dem Ausschusses für Aus-, Fort- und Weiterbildung und Psychotherapie in Institutionen.

Zweck der PT I

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten dient die Praktische Tätigkeit „dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen von Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.“

Die Empfehlungen beziehen sich auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-AprV sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder und Jugendlichen Psychotherapeuten KJPsych-AprV.

Empfehlungen

  1. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei den Ausbildungsinstituten für Psychotherapie (PsychThG). Diese benennen die für die Praktische Tätigkeit Verantwortlichen des Instituts.
  2. Da die Praktische Tätigkeit einen Ausbildungsabschnitt gemäß der Ausbildungsordnung des PsychThG darstellt, dürfen PiA nur unter sorgfältiger Anleitung und Supervision in die Behandlung von Patienten einbezogen werden.
  3. Alle Verantwortlichen, die in der Ausbildung von PiA tätig sind (sowohl Leiter der Ausbildungsinstitute als auch Vertreter der kooperierenden Einrichtungen), sind während des Ausbildungsabschnitts der Praktischen Tätigkeit gleichermaßen verpflichtet, die in ihrer Klinik oder Ausbildungseinrichtung tätigen PiA in der Erreichung des Ausbildungsziels zu unterstützen.
  4. Es soll ein Vertrag (z.B. Praktikumsvertrag) zwischen den PiA und den kooperierenden Einrichtungen geschlossen werden, in dem das Vertragsverhältnis beider Seiten unter Einbeziehung und Rückbezug auf den Ausbildungsvertrag zwischen Institut und Ausbildungsteilnehmern ausgestaltet wird. Dieser Vertrag dient der rechtlichen Absicherung für alle Beteiligten. An dieser Stelle verweist die Kommission auf den von ver.di in Zusammenarbeit mit der Psychotherapeutenkammer Berlin entworfenen “Mustervertrag für die Praktische Tätigkeit”. Die dort vorgeschlagenen Formulierungen dienen als Orientierung.
  5. Die praktische Tätigkeit I muss mindestens 1200 Stunden betragen, die in mindestens 12 Monaten absolviert werden. (§ 8 PsychThG, § 2 Absatz 2 Satz 1 PsychTh-AprV, §2 Absatz 2 Satz 1 KJPsychTh-AprV ).
  6. Die Kommission empfiehlt einen regelmäßigen Austausch zwischen PiA, Ausbildungsinstitut und Einrichtung während der Praktischen Tätigkeit, um diesen Ausbildungsabschnitt stärker mit dem sonstigen Ausbildungsverlauf des PiA zu verzahnen und ihn damit besser in die gesamte Ausbildung zu integrieren.
  7. Zur Sicherung des Ausbildungscharakters sollen die Einrichtungen folgende Rahmenbedingungen einhalten:
  • Es soll dem PiA ein fachlicher Vorgesetzter zugeordnet werden (möglichst ein approbierter Psychotherapeut oder ein Facharzt mit psychiatrischer / psychotherapeutischer Erfahrung).
  • PiA sollen zu Beginn ihrer Tätigkeit in den Alltag und in die Behandlungsangebote der Einrichtung sorgfältig eingearbeitet werden und sich mit dem neuen Lern- und Arbeitsumfeld einen Monat vertraut machen können, bevor sie in die Behandlung von Patienten einbezogen werden. Der eigenen Patientenbehandlung soll eine Phase der kotherapeutischen Tätigkeit vorgeschaltet werden. Die PiA sollen ihrem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechend an der Patientenbehandlung beteiligt werden. Die 30 Behandlungsfälle, an denen der PiA beteiligt ist, werden in Tabellenform dokumentiert und abgezeichnet (Anlage).
  • Die Einrichtungen sollen dem PiA kontinuierliche Supervisionstermine zur Verfügung stellen.
  • PiA sollen an Teambesprechungen und – Supervisionen sowie an der interdisziplinären, kollegialen Zusammenarbeit innerhalb der Einrichtung teilhaben.
  • PiA sollen an Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Einrichtung teilnehmen können wie z.B. der Facharztweiterbildung.

Die Ausbildungsinstitute

  • sollen die Inhalte des Theoriecurriculums mit den Erfordernissen der Praktischen Tätigkeit abstimmen (z.B. durch Seminare, die Kenntnisse in der Erhebung des psychopathologischen Befundes vermitteln, Kenntnisse in Krisenintervention, strukturierte klinische Interviewverfahren, psychopathologische Krankheitslehre und Psychopharmakologie),
  • sollen Maßnahmen der Qualitätssicherung einführen mit Bezug auf den Ausbildungsabschnitt der Praktischen Tätigkeit.

Quelle

Empfehlungen Praktische Tätigkeit