KOOPERATIONSVERTRÄGE


Die Ausbildungsinstitute müssen zum Zeitpunkt der Akkreditierung Kooperationsverträge mit Kliniken vorweisen, in denen die praktische Tätigkeit abzuleisten ist. Ist die Akkreditierung vollzogen, gibt es keine weiteren Vorgaben mehr zur Ausgestaltung der Kooperation von Ausbildungsinstitut und Klinik.

Damit die praktische Tätigkeit eines/r Auszubildenden anerkannt werden kann, muss das eigene Ausbildungsinstitut mit der entsprechenden Klinik einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben oder abschließen,

Voraussetzung dafür, dass eine Klinik einen Kooperationsvertrag eingehen und P.i.A. beschäftigen kann, ist, dass sie einen weiterbildungsermächtigten Psychiater hat (für pT I) oder von einem Sozialversicherungsträger anerkannt wird (für pT II).