PRAKTISCHE TÄTIGKEIT


Inhalt:


Gesetzestext

Werden geregelt im §2 PsychTh-APrV

Inhalte der praktischen Tätigkeit (I+II)

  • Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert
  • Erwerb von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist
  • sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht
  • Der Ausbildungsteilnehmer ist über einen längeren Zeitraum in der Diagnostik und Behandlung von mind. 30 Patienten zu beteiligen.
  • Bei mind. 4 dieser Patienten muss die Familie oder andere Sozialpartner des Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein.
  • Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben und zu fallbezogen zu dokumentieren.

Kommission zur Ausgestaltung der Praktischen Tätigkeit I

In Berlin hat es eine “Kommission zur Ausgestaltung der Praktischen Tätigkeit 1” gegeben. (Bestehend aus Vertretern der PTK, Psychologen und Psychiatern Berliner Kliniken) Diese hat ein Papier herausgegeben, in dem grobe Richtlinien für die praktische Tätigkeit zur Qualitätssicherung aufgeführt sind.
Diese Richtlinien enthalten u.a. Folgendes:

  • Die Ausbildungsverantwortung liegt bei den Ausbildungsinstituten
  • Es soll ein Praktikumsvertrag (!) in Anlehnung an den verdi-Mustervertrag abgeschlossen werden.
  • Die Klinik soll Folgendes gewährleisten:
  • einen fachlichen Vorgsetzten, Oberarzt oder approbierter Psychotherapeut
  • 1 Monat Einarbeitungszeit,
  • tabellarische Dokumentation der 30 Behandlungsfälle
  • kontinuierliche Supervision
  • Teilhabe an der kollegialen Zusammenarbeit, Fortbildungsveranstaltungen für die Facharztweiterbildung

Quelle: Empfehlungen Praktische Tätigkeit

Kommentar: Die Richtlinie verliert kein Wort über mögliche Aufgaben- und Verantwortungsbereiche. Da es sich ja um ein “Ausbildungsverhältnis” handelt, das kaum vergütet wird, bleibt eigenverantwortliche Tätigkeit im Ermessen der individuellen PiA und findet auf eigene Gefahr hin statt... Die Kliniken können sich zu Verantwortungsübertragung unter den gegebenen vertraglichen Umständen kaum äußern, da sie sich sonst in den Bereich der “sittenwidrigen” Beschäftigung von Diplompsychologen begeben können. Diese Leitlinien regeln ein MINIMUM. Sie helfen nicht dabei, das Arbeitsverhältnis konkret auszugestalten oder eine Bezahlung einzufordern.