PSYCHOTHERAPEUTENKAMMERN


Inhalt:


Was ist eine Kammer?

Eine berufsständische Körperschaft (Kammer) ist eine Körperschaft, die meist öffentlich-rechtlich und hier wiederum meist landesrechtlich organisiert ist und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnimmt. Sie sind zu unterscheiden von den privatrechtlichen Koalitionen wie Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Neben der Erfüllung der ihnen zugewiesenen staatlichen Aufgaben fungieren sie als Interessenvertretung ihrer Mitglieder. Auch besitzen sie Satzungsgewalt, welche personell auf ihre Mitglieder und sachlich auf ihren Aufgabenkreis beschränkt ist. Der Staat hat die Aufsicht (Staatsaufsicht) über die Kammer. Weit überwiegend besteht Zwangsmitgliedschaft.


Landespsychotherapeutenkammern

Definition

Psychotherapeutenkammern sind die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Selbstverwaltungen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland. Ihre Funktionsweise wird auf Landesebene durch das jeweilige Heilberufekammergesetz verfasst. Änderungen dieses Gesetzes müssen ebenso einzeln auf Landesebene durchgesetzt werden. Die Landeskammern nehmen von den Aufsichtsbehörden übertragene Aufgaben auf der Grundlage des Landesrechts wahr. Diese Aufgaben werden eigenverantwortlich anstelle staatlicher Behörden erfüllt. Der Staat übt die Rechtsaufsicht, jedoch nicht die Fachaufsicht aus. Die beruflichen Belange der Kammermitglieder werden durch die Kammer wahrgenommen. Es besteht eine Pflicht zur Mitgliedschaft für Psychotherapeuten. (Quelle: Wikipedia)

Welche gibt es?

Es gibt insgesamt 12 Landeskammern: Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (restliche Bundesländer zusammen). Links zu den Landeskammern.

Aufgaben

Die Landeskammern haben die Aufsicht über die Tätigkeit der approbierten Psychologische Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP), die in ihrem Kammerbezirk ihren Arbeitsplatz (nicht Wohnort) haben. Praktiziert man in 2 Bundesländern, gehört man auch 2 Kammern an. Psychotherapeuten/innen in Ausbildung stehen nach aktueller Gesetzeslage nicht unter der Aufsicht der Kammern. In welcher Weise sie volles Kammermitglied werden können, freiwilliges Mitglied oder einen Gaststatus erwerben können, ist von Land zu Land unterschiedlich (eine Übersicht dazu).
Weitere Aufgaben sind:

  • Sicherstellung der Qualifikation von PP und KJP und Förderung der Qualität bei der Berufsausübung durch Förderung der Psychotherapieentwicklung, Forschung, Qualifikationssicherungsmaßnahmen und Kooperation mit anderen Heilberufen, sowie durch berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen
  • Berufsaufsicht: Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen.
  • Information für Patientinnen und Patienten mit psychischen Problemen über wohnortnahe PP und KJP, deren Tätigkeitsprofile, Informationen über Therapieverfahren, Finanzierung u. a. m. Darüber hinaus informiert die Kammer in der Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit über aktuelle berufspolitische Entwicklungen.
  • Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten: Die Kammer hat die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten, die sich aus dem Berufsverhältnis zwischen Kammermitgliedern und ggf. Dritten ergeben.

Bundespsychotherapeutenkammer

Definition

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist die Arbeitsgemeinschaft aller Landeskammern. Sie ist keine Körperschaft öffentlichen Rechts, wie die Landeskammern, sondern verfasst als ein nicht rechtsfähiger Verein. Ihre Aufgabe ist der Erfahrungsaustausch unter den Psychotherapeutenkammern, die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten und die gemeinsame Vertretung ihrer Anliegen.

Aufgaben

  • die Zusammengehörigkeit aller deutschen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu stärken, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Psychotherapeutenkammern der Länder zu fördern und diese zu beraten,
  • ihre Mitglieder und Berufsverbände zu kooperativen Anstrengungen zu gewinnen und insbesondere die Kooperation mit Angehörigen und Organisationen anderer Gesundheitsberufe zu fördern, die Psychotherapeutenkammern der Länder über alle für die Psychotherapeuten wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des sozialen Lebens zu unterrichten,
  • auf eine möglichst einheitliche Regelung der psychotherapeutischen Berufspflichten und der Grundsätze für die psychotherapeutische Tätigkeit auf allen Gebieten, sei es im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder in selbstständiger Tätigkeit, hinzuwirken,
  • die Belange der Berufsangehörigen und der Psychotherapie gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, den Institutionen des Gesundheitswesens, den Bundesbehörden, den Vertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Bundesebene sowie gegenüber den europäischen Institutionen zu vertreten,
  • die Psychotherapieforschung und die wissenschaftlichen Grundlagendisziplinen der Psychotherapie und deren Weiterentwicklung zu fördern,
  • die psychotherapeutische Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  • sich für eine Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Berufsausübung einzusetzen, die den psychotherapeutischen Arbeitsbedingungen angemessen ist und den psychotherapeutischen Prozess fördert,
  • in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der in einem Beschäftigungsverhältnis bzw. selbstständig tätigen Psychotherapeuten zu wahren,
  • auf eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung im kurativen, präventiven und rehabilitativen Bereich hinzuwirken,
  • Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Angelegenheiten zu veranstalten,
  • Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen und Institutionen herzustellen, zu pflegen und die beruflichen, berufspolitischen und wissenschaftlichen Belange der Psychotherapeuten zu vertreten,
  • sich für innovative Versorgungsformen und für eine gesundheitswissenschaftlich ausgerichtete stationäre und ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (Public Health) einzusetzen.

Quelle: BPtK


Politische Struktur der Kammern.

Landesebene

Die Landeskammern haben als Struktur ihre Geschäftsstelle, die Delegiertenversammlung, ihren gewählten Vorstand, und ggf. eine irgendwie gestaltete PiA-Vertretung.

Beispielhaft für eine Kammer hier das Organigramm der Landeskammer Berlin.

Bundesebene

Deutscher Psychotherapeutentag (DPT)

Der Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) ist die Bundesdelegiertenversammlung der Bundespsychotherapeutenkammer. Die Bundesdelegiertenversammlung ist Organ der BPtK und besteht aus den von den Psychotherapeutenkammern der Länder nach Landesrecht bestimmten Bundesdelegierten bzw. deren Stellvertretern. Aufgaben des DPT:

  • beschließt die Leitlinien der Politik der Bundespsychotherapeutenkammer,
  • beschließt die Satzung der Bundespsychotherapeutenkammer,
    • wählt den Bundesvorstand und kann diesen oder einzelne Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 12 Abs. 5 auch abwählen,
    • nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands sowie die Jahresrechnung entgegen und beschließt über seine Entlastung,
    • kann Ausschüsse bzw. Kommissionen zur ständigen oder vorübergehenden Bearbeitung einzelner Arbeitsbereiche bilden,
    • beschließt den Haushalt,
    • beschließt die Beitragsordnung,
    • beschließt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
    • erlässt eine Reisekosten- und Entschädigungsordnung.

Vorstand

Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Bundespsychotherapeutenkammer. Er setzt die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung um und berät sich mit dem Länderrat über die Fragen, die einer besonderen Berücksichtigung von Länderinteressen bedürfen.

Länderrat

Der Länderrat ist Organ der Bundespsychotherapeutenkammer und setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Psychotherapeutenkammern der Länder. An den Sitzungen nehmen neben dem Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer zwei Vertreter der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten teil.

Nach § 16 der Satzung der Bundespsychotherapeutenkammer hat der Länderat die Aufgabe,

  • den Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer in allen Angelegenheiten, die die Belange der Psychotherapeutenkammern der Länder betreffen, zu beraten,
    • die Koordination zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und den Psychotherapeutenkammern der Länder zu fördern,
    • gemeinsame Initiativen der Psychotherapeutenkammern der Länder zu koordinieren.

Ausschüsse und Kommissionen

Der Finanzausschuss der Bundespsychotherapeutenkammer überwacht deren Haushaltsführung, prüft die Rechnungslegung und wirkt bei der Aufstellung des Haushalts mit. Der oder die Vorsitzende des Finanzausschusses erstattet jährlich der Bundesdelegiertenversammlung Bericht, insbesondere über die Prüfung der Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsvoranschlages. Jede Mitgliedskammer der Bundespsychotherapeutenkammer benennt ein Mitglied und einen Stellvertreter für den Finanzausschuss.
Weitere:

  • Ausschuss für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
  • Ausschuss Psychotherapie in Institutionen
  • Kommission Zukunft der Krankenhausversorgung

Bundeskonferenz PiA

Die Bundeskonferenz PiA (Buko-PiA) setzt sich aus VertreterInnen aller Landespsychotherapeutenkammern zusammen. Sie tagt bis zu 2x jährlich in Berlin. Sie gibt den PiA die Gelegenheit zu einem länderübergreifenden Austausch und zur Beförderung der Meinungsbildung gegenüber dem Vorstand der BPtK und dem Deutschen Psychotherapeutentag.

Jede Landespsychotherapeutenkammer kann bis zu zwei Vertreter/innen entsprechend der in ihrem Land gefundenen Regelung zur Einbindung der PiA entsenden. Die Bundeskonferenz wählt eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Sprecherin/der Sprecher ist Ansprechpartner des Vorstandes der BPtK in den Belangen der PiA und kann auf Einladung an Vorstandssitzungen teilnehmen.

Seiten der Bundeskonferenz PiA